Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma:
Templin Rohr-, Kanal- und Industrieservice GmbH
Narperstr. 18
26556 Utarp
I. Vertragsgrundlagen
Grundlagen für die Ausführungen von vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang ergeben sich durch folgende vertragliche Grundlagen:
- der Vertrag
- das Leistungsverzeichnis/Angebot,
- unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s)
- das BGB-Recht für Private Unternehmen und private Haushalte
- die VOB/Teil C - Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen in der jeweils gültigen Fassung für öffentliche Auftraggeber.
II. Angebot/ Vertragsschluss
1 Die Firma Templin Rohr-, Kanal- und Industrieservice GmbH Templin – nachfolgend Auftragnehmer genannt - hält sich an das von ihr unterbreitete Angebot vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden.
2 Pläne, Zeichnungen, Entwürfe sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Ohne dessen Zustimmung dürfen diese weder vervielfältigt, benutzt oder dritten Personen zugängig gemacht werden. Die Unterlagen sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
3 Durch die Auftragsbestätigung verpflichtet sich der Auftragnehmer, dass Aufträge und Bestellungen verpflichten eingegangen werden.
4 Es ist im Vertrag festzuhalten, wer außer dem Auftraggeber selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten, als auch zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen autorisiert ist.
5 Die Vergabe unter der Prämisse der fachlich korrekten Ausführung des Auftrags – ganz oder zum Teil – durch Subunternehmer bleibt vorbehalten.
III. Vergütung
1 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den in Ziffer 1 genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Abschluss des Vertrages und der Abnahme die ortsüblichen, tariflichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die Sozialabgaben und Steuern, sowie die Preise für Bauteile, Baustoffe, Betriebsmittel, Frachten, Pflanzen, Saatgut u. ä. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben. Bezüglich vereinbarter Pauschalvergütungen als auch für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, gilt dieser Passus nicht.
2 Über Abschnitt III.1 hinausgehende Leistungen, insbesondere Ausführungen, die im Angebot nicht explizit genannt sind, sowie zusätzliche Aufträge werden aufgrund der benötigten Arbeitszeiten und der zusätzlich verarbeiteten Materialien und der damit in Verbindung stehenden Lieferungen nach den üblichen Preisen und Vergütungssätzen fakturiert. Vergütungssätzen bzw. Preisen abgerechnet. Bei nicht vereinbarten Vergütungssetzen gelten die ortsüblichen angemessen Sätze.
3 Sofern keine anderen schriftlich fixierten Vereinbarungen getroffen worden sind, verstehen sich alle Preise zzgl. Verpackungs- und Versandkosten.
4 Jede Teillieferung stellt ein gesondertes Geschäft dar, wenn sich ein Auftrag aus diesen zusammensetzt. Diese haben auf weitere Teillieferungen keine Geltung und werden separat verrechnet. Gleiches gilt auch für Verpackungs- und Versandkosten.
5 Im Falle von individuellen Sonderanfertigungen behalten wir uns vor, eine Anzahlung von bis zu 50 % des Gesamtpreises zu Verlagen.
6 Die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer wird bei den von uns angegebenen Preisen immer gesondert ausgewiesen.
IV. Ausführungsunterlagen
Unterlagen wie Werk- und Lagepläne, Leistungsverzeichnisse, etc., welche zwingend erforderlich für die Ausführung der Leistung sind, werden seitens des Auftraggebers rechtzeitig und kostenlos bereitgestellt. Bei Beauftragung von Planungsleistungen wie z.B. Genehmigungen, Berechtigungen, Gutachten, Leistungsverzeichnisse, Zeichnungen, etc. werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vereinbart.
V. Lagerplätze und Anschlüsse
Die für die Ausführung der Leistungen notwendigen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Wasser, usw.) müssen vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden können.
Zur Ausführung der Leistungen kann der Auftragnehmer Baustrom und Brauchwasser in angemessenen notwendigen Mengen entnehmen.
VI. Fertigstellungsfristen
1 Die festzulegenden Ausführungs – und Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss gemeinsam schriftlich festzuhalten. Verzögerungen durch zugesagte Ausführungstermine die durch Umstände entstehen, welche in den Risikobereich des Auftraggebers fallen, stellen eine nicht zu verantwortende Verzögerung für den Auftragnehmer dar. Primär fallen in den Risikobereich des Auftraggebers vor allem die Beantragung der erforderlichen Genehmigungen sowie die pünktliche Bereitstellung des Baugrundstücks.
2 Ebenso hat die Firma Templin Rohr-, Kanal- und Industrieservice GmbH Behinderungen wie höhere Gewalt, Aussperrung, sowie andere für ihn unabwendbare etwaige Umstände nicht zu vertreten.
VII. Abnahme
1 Durch die Abschlussrechnung wird dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung angezeigt, diese kann auch persönlich erfolgen. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer nach der Fertigstellung bzw. auch schon vor Beendigung der vereinbarten Ausführungsfrist die Abnahme der Leistung(en), so hat der Auftraggeber binnen 12 Werktagen diese durchzuführen. Eine andere Frist ist gesondert zu vereinbaren.
2 In sich abgeschlossene Teile der Leistung sind auf Verlangen besonders abzunehmen.
3 Die Abnahme kann bei wesentlichen Mängeln bis zur Beseitigung verweigert werden.
4.1 Wenn eine Vertragspartei es verlangt, hat eine förmliche Abnahme stattzufinden. Der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber kann auf eigenes Verlangen und auf eigene Kosten einen Sachverständigen bestellen. Das Ergebnis ist nur durch schriftliche Niederlegung und in gemeinsamer Verhandlung gültig. In die Niederschrift sind Etwaige Vorbehalte wegen bekannter Vertragsstrafen und Mängel sind in einer Niederschrift darzulegen und aufzunehmen. Etwaige Einwendungen des Auftragnehmers müssen ebenfalls mit aufgenommen werden. Zwingend muss jede Partei eine Ausfertigung erhalten.
4.2 In Abwesenheit des Auftragnehmers darf eine förmliche Abnahme stattfinden, falls ein Termin vereinbart war bzw. der Auftraggeber mit genügender Frist dazu geladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer zeitnah mitzuteilen.
5.1 Mit Ablauf von 10 Werktagen nach eingegangener schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung wird gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts keine Abnahme verlangt so gilt die Leistung als abgenommen.
5.2 Wenn keine anderes Prozedere vereinbart ist, wird gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts keine Abnahme erwartet und hat der Auftraggeber einen Teil der Leistung bzw. die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Beendigung von 5 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
Eine Abnahme meint nicht die Benutzung von Teilen von baulichen Anlagen zur Weiterführung der Arbeiten.
5.3 Die Geltendmachung von Vorbehalte wegen Vertragsstrafen oder bekannter Mängel hat der Auftraggeber spätestens zu den in Absätzen VII 5.1. und VII.5.2. genannten Zeitpunkten geltend zu machen.
6 Die Gefahr geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über, wenn er sie nicht schon nach Ziffer VIII dieser AGB trägt.
VIII. Gefahrtragung
1 Werden in Bezug auf nicht zu vertretende Umstände wie Krieg, Gewalt, Aufruhe, höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Auftragnehmer für die ausgeführten Leistungen und Teilleistungen Anspruch auf Fakturierung in Verbindung mit Vertragspreise. Weiterhin hat der Auftraggeber die Kosten an den Auftragnehmer zu vergüten, wenn diese dem Auftragnehmer bereits entstanden sind und in dem nicht ausgeführten Teil der Leistung enthalten sind. Gegenseitige Ersatzpflicht entsteht nicht bei Entstehung andere Schäden.
2 Unabhängig vom Fertigstellungsgrad, gehören teilweise und ganz ausgeführte Leistungen, welche mit baulichen Anlagen verbunden sind zu den in ihrer Substanz eingegangen Leistung.
3 Zu den teilweisen oder ganz ausgeführten Leistungen gehören nicht die noch nicht eingebauten Bauteile oder verarbeiteten Stoffe als auch die Abstreckungen und Baustelleneinrichtung. Zu den teilweise oder ganz ausgeführten Leistungen gehören ebenfalls keine Baubehelfe, wie z.B. Gerüste, auch wenn diese als besondere Leistung oder selbstständig vergeben sind.
IX. Mängelansprüche
1 Sind keine Verjährungspflichten für Mängelansprüche im Vertrag bestimmt, so beträgt sie gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber bei einem vom Auftragnehmer errichteten Bauwerk vier Jahre. Sie beträgt gegenüber einem privaten Haushalt (Verbraucher) für alle Lieferungen und Leistungen zwei Jahr, beginnend mit der Teilabnahme oder Abnahme. Gegenüber privaten Unternehmen i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts gelten fünf Jahre als Verjährungsfrist für Mängelansprüche. Mängel, die zuvor vom Auftragnehmer erkannt wurden, werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
2 Für vom Auftraggeber gelieferte Bauteile und Baustoffe kann und wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt für Setzungsschäden, welche aus Erdarbeiten resultieren, die andere Auftragnehmer verursacht haben. Etwaige Mängel, die bezogen auf den Empfang der Anlieferung und Leistungserbringungen entstanden sein könnten, sind vom Auftraggeber unverzüglich zu untersuchen und anzuzeigen. Unverzüglich, aber spätestens mit dem Ablauf von zwei Wochen nach dem erhalt der Ware ist in Schriftform mitzuteilen, ob Mängel betreffend Menge, Art oder Qualität vorhanden sind. Die Leistungen bzw. Ware gilt nach einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf als genehmigt.
3 Werden Mängel bei dem für den Auftraggeber gelieferten Rollrasen, Saatgut und Pflanzen nach der Be- oder Verarbeitung bzw. nach der Verbindung mit dem Grund und Boden festgestellt, so hat der Auftraggeber dieses innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Sonst wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen, es sei denn, die Voraussetzungen gemäß Ziffer IX.5. liegen vor. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 634 a BGB. Sollte die durch den Auftragnehmer gelieferte Ware trotz aller Sorgfalt einen oder mehrere Mängel aufweisen, welcher bereits zum Gefahrübergangs vorhanden war, obliegt es dem Auftragnehmer nach seiner Wahl nachzubessern bzw. Ersatzware zu liefern.
4 Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen. Gewährleistungsansprüche gegenüber vorher tätig gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht berührt. Zuvor tätig gewordene Fremdgewerke werden bezüglich Gewährleistungsansprüchen nicht tangiert.
5 Für Arbeiten, welche vegetationstechnischer Art, insbesondere Lieferung von Pflanzen als auch deren Pflanzung, übernimmt der Auftragnehmer entgegen Ziffer IX.3. die Gewährleistung für den Zeitraum, mit der er für die Pflege betraut wurde (Fertigstellungspflege). Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene, vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Für Mängelbeseitigung mit Aufwendungen, die unverhältnismäßig hohen Aufwand nach sich ziehen, kann der Auftraggeber nur verlangen, dass das Entgelt in angemessener Höhe verringert wird.
X. Abrechnung
Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Lieferungen und Leistungen wird dem Auftraggeber zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von sechs Werktagen zu erfolgen hat. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgewiesen oder schriftliche Einwände angemeldet hat. Die Firma Templin Rohr-, Kanal- und Industrieservice GmbH verpflichtet sich, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
XI. Eigentumsvorbehalt/Sicherheitsleistung des Bestellers
Bis zur endgültigen Begleichung der Gesamtforderung behält sich die Firma Templin Rohr-, Kanal- und Industrieservice GmbH das Eigentum an den gelieferten Waren wie Baustoffe, Pflanzen, Bauteile, u.ä. vor. Bei Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung oder Vermischung von Bauteilen, Baustoffen oder Pflanzen tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich die Eigentums- und Miteigentumsrechte ab. Der Auftraggeber tritt dem Auftragnehmer mit Vertragsschluss alle Forderungen in voller Höhe ggü. seinem Auftraggeber ab. Die Abtretung wird somit vom Auftragnehmer angenommen.
Wenn die Gesamtforderung bezogen auf den Wert der Sicherheit der Templin Rohr-, Kanal- und Industrieservice GmbH um mehr als 20% überschritten wird, so kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer auf Verlangen zur Rückübertragung angewiesen werden. § 648a Abs. 6, Satz 1, Nummer 2, BGB findet daher keine Anwendung.
XII. Abschlagszahlungen / Zahlungsziel
Abschlagszahlungen sind auf Ersuchen des Auftragnehmers, bezogen auf die vertragsmäßigen nachgewiesenen Lieferungen und Leistungen in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen, einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages binnen 7 Tagen zu regulieren.
Als Leistungen gelten ebenso die für die vertragsgemäße Leistung angefertigten und / oder bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Baustoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird. Alle sonstigen Rechnungen sind binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu regulieren, sofern zuvor die Abnahme erfolgte. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, alle Leistungen ruhen zu lassen. Bei Zahlungsverzug entstehen Mahngebühren von 10,00 € pro Mahnstufe als auch Verzugszinsen von 5% für private und 9% für unternehmerische und öffentliche Geschäftskunden. Abweichende Zahlungsfristen können gesondert vereinbart werden.
XIII. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird Wittmund im Sinne des kaufmännischen Geschäftsverkehrs vereinbart.
XIV. Rechtswahl
Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Vertrages.
XV. Streitschlichtung
Die Firma Templin Rohr-, Kanal- und Industrieservice GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.
XVI. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen (Salvatorische Klausel)
Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen diese der Schriftform. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht angetastet. Anstelle der unwirksamen Regelung ist unter Anwendung von § 157 BGB eine Regelung zu finden, die den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.Neuer Text